Satzungsarchiv
– 22.02.2017
– 26.01.2013
– 15.01.2012
– 05.01.2011
Der Verein trägt den Namen „Polyphonia Berlin. Deutsch-griechischer Chor e.V“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
„Polyphonia“, die Vielstimmigkeit, steht zugleich für die Vielfalt der griechischen, deutschen und transnationalen Musikkultur und für die Vielfalt unserer Gesellschaft, die sich in der Zusammensetzung des Chores widerspiegelt.
Zwecke des Vereins sind:
Der Verein hält zur Erfüllung seiner Ziele regelmäßig Chorproben ab und tritt bei verschiedenen Veranstaltungen wie Konzerten, Liederabenden und Gedenkveranstaltungen an die Öffentlichkeit.
Die musikalische Weiterbildung seiner Mitglieder ist erklärtes Vereinsziel.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” laut §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die singenden Chormitglieder. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die über die entsprechenden musikalischen und stimmlichen Fähigkeiten verfügt.
Hierüber entscheidet der Chorleiter.
Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Vereinsziele unterstützen, ohne selbst im Chor zu singen.
Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich in besonderem Maß um den Verein verdient gemacht haben. Der Vorstand – wie auch jedes Mitglied – kann der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung Personen vorschlagen, welche infolge ganz besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit und dürfen kein Vereinsamt übernehmen.
Förder- und Ehrenmitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen teil und haben Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht.
Über Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand nach einer schriftlichen Beitrittserklärung, die auch per Email oder Onlineformular gestellt werden kann. Bei aktiven Mitgliedschaften ist die Zustimmung des Chorleiters erforderlich. Die Aufnahme wird dem/der Anwärter/in schriftlich mitgeteilt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragssteller/in bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Der Vorstand informiert alle Mitglieder über neue Mitgliedschaften.
Die Mitgliedschaft endet bei einer natürlichen Person durch
und bei einer juristischen Person durch
Der freiwillige Austritt muss unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Ausschluss aus der Mitgliedschaft kann unter Angabe von wichtigen Gründen erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins ersichtlich entgegenarbeitet. Nach einem begründeten Antrag des Vorstands kann darüber nur die Mitglieder-versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden; doch vorher muss der Vorstand dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den Anschuldigungen zu äußern.
Die Entscheidung über einen Ausschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den aktiven Mitgliedern, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im ersten Quartal des Kalenderjahrs vom Vorstand einberufen werden und zusätzlich, wenn es ein Viertel der Mitglieder möchte. Die Mitglieder müssen zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden (auch durch elektronische Übermittlung möglich). Für die Zustellung ist die dem Verein zuletzt bekannt gemachte Post-, bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die ihre Beitragszahlung geleistet haben. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von zwei Stunden erneut eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht auf andere übertragen werden kann. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt; bei Stimmengleich- heit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds muss zu bestimmten Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit beim Vorstand beantragt werden, wenn mindestens ein Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder dafür ist. Für die Einladung dazu gelten die o.g. Bestimmungen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen.
Für die Vorstandssitzung müssen die Mitglieder vom Vorsitzenden (wenn er verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden) rechtzeitig, also mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten soll.
Der/die Vorsitzende/r und der/die Kassenführer/in sind berechtigt den Verein im Sinne von § 26 BGB in Alleinvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Aufgaben des Vorstandes:
Zur Erfüllung der Vereinszwecke kann der Verein Mitarbeiter mit besonderen Kompetenzen beschäftigen; dies ist an erster Stelle der/die Chorleiter/in. Auf Antrag des Vorstands und/oder einzelner Mitglieder und nach Zustimmung der Mitglieder-versammlung können auch andere Personen wie Stimmbildner und andere Fachleute zur Qualitätsverbesserung des Chores beschäftigt und entlohnt werden. Solche Mitarbeiter dürfen keine Vereinsämter innehaben.
Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich.
Der/die Chorleiter/in kann von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden und wird in schriftlicher geheimer Wahl mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine eventuelle Abwahl des Chorleiters/der Chorleiterin muss von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder beantragt werden und von einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Wahl mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Vorstand und Chorleiter/in verhandeln und legen die Vertragsdetails für die Zusammenarbeit zwischen Chorleitung und Chor fest.
Der/die Chorleiter/in wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre ernannt mit der Möglichkeit einer unbegrenzten Weiterbeschäftigung. Er/sie ist bei seiner Tätigkeit autonom. Seine/ihre Aufgaben sind:
Eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mittel finden nur für die in der Satzung beschriebenen Zwecke Verwendung. Aktive und fördernde Mitglieder dürfen aus den Vereinsmitteln keine Zuwendungen erhalten. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Aufwandsentschädigung für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Honorierung des Chorleiters beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung, wie in § 12 beschrieben.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann Mitgliedern aber Aufwendungen ersetzen, die bei Proben, Konzerten und sonstigen Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, wenn diese dem in § 2 beschriebenen Zweck entsprechen. Dafür sind Belege notwendig.
Von der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und die Mitglieder-versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Jugendhilfe.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliedergründungsversammlung am 05.01.2011 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.