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Satzung

Satzungsarchiv
22.02.2017
26.01.2013
15.01.2012
05.01.2011

Polyphonia Berlin. Deutsch – griechischer Chor e.V.

Satzung in der Endfassung vom 22.02.2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Polyphonia Berlin. Deutsch-griechischer Chor e.V“.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

„Polyphonia“, die Vielstimmigkeit, steht zugleich für die Vielfalt der griechischen, deutschen und transnationalen Musikkultur und für die Vielfalt unserer Gesellschaft, die sich in der Zusammensetzung des Chores widerspiegelt.

Zwecke des Vereins sind:

  1. die Förderung des Chorgesangs, insbesondere innerhalb der griechischen und der deutschen Musikkultur,
  2. die Förderung der Vielfalt unserer Gesellschaft im Rahmen eines interkulturellen Austausches im Chor und
  3. allgemein die Förderung von Kunst und Kultur in allen Bereichen als gemeinnützige Zwecke entsprechend § 52 der Abgabenordnung.

Der Verein hält zur Erfüllung seiner Ziele regelmäßig Chorproben ab und tritt bei verschiedenen Veranstaltungen wie Konzerten, Liederabenden und Gedenkveranstaltungen an die Öffentlichkeit.

Die musikalische Weiterbildung seiner Mitglieder ist erklärtes Vereinsziel.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” laut §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die singenden Chormitglieder. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die über die entsprechenden musikalischen und stimmlichen Fähigkeiten verfügt.
Hierüber entscheidet der Chorleiter.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Vereinsziele unterstützen, ohne selbst im Chor zu singen.

Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich in besonderem Maß um den Verein verdient gemacht haben. Der Vorstand wie auch jedes Mitglied – kann der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung Personen vorschlagen, welche infolge ganz besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit und dürfen kein Vereinsamt übernehmen.

Förder- und Ehrenmitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen teil und haben Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Über Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand nach einer schriftlichen Beitrittserklärung, die auch per Email oder Onlineformular gestellt werden kann. Bei aktiven Mitgliedschaften ist die Zustimmung des Chorleiters erforderlich. Die Aufnahme wird dem/der Anwärter/in schriftlich mitgeteilt.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der/die Antragssteller/in bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Der Vorstand informiert alle Mitglieder über neue Mitgliedschaften.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei einer natürlichen Person durch

  • Austritt,
  • Ausschluss oder
  • Tod

und bei einer juristischen Person durch

  • Austritt oder
  • Auflösung der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt muss unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Ein Ausschluss aus der Mitgliedschaft kann unter Angabe von wichtigen Gründen erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins ersichtlich entgegenarbeitet. Nach einem begründeten Antrag des Vorstands kann darüber nur die Mitglieder-versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden; doch vorher muss der Vorstand dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den Anschuldigungen zu äußern.

Die Entscheidung über einen Ausschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Einkünfte des Vereins

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedsbeiträgen, die jeweils für ein Kalenderjahr jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten sind,
  2. Zuwendungen, Spenden und Reinerlösen aus öffentlichen Auftritten und anderen, kulturellen Veranstaltungen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den aktiven Mitgliedern, fördernden und Ehrenmitgliedern zusammen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im ersten Quartal des Kalenderjahrs vom Vorstand einberufen werden und zusätzlich, wenn es ein Viertel der Mitglieder möchte. Die Mitglieder müssen zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden (auch durch elektronische Übermittlung möglich). Für die Zustellung ist die dem Verein zuletzt bekannt gemachte Post-, bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die ihre Beitragszahlung geleistet haben. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von zwei Stunden erneut eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht auf andere übertragen werden kann. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt; bei Stimmengleich- heit gilt der Beschlussgegenstand als abgelehnt. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds muss zu bestimmten Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus einem wichtigen Grund jederzeit beim Vorstand beantragt werden, wenn mindestens ein Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder dafür ist. Für die Einladung dazu gelten die o.g. Bestimmungen.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden muss.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes und ggfs. Entgegennahme der Berichte von Ausschüssen, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind
  2. Schriftliche und geheime Wahl der Mitglieder des Vorstands in ihren Funktionen.
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
  4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags und Festlegung des Zahlungstermins
  5. Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  6. Ideenfindung zu Chorrepertoire, Veranstaltungsplanung und -organisation und Entwicklung des Chors
  7. Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit für den Chor, Fördermittelrecherche und Sponsoring
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Behandlung von Anträgen
  10. Beschlussfassung zu Beschäftigung und Aufwandentschädigung von Mitarbeitern mit besonderer Kompetenz
  11. Beschlussfassung über eine eventuelle Aufnahme neuer Mitglieder, deren Beitrittsantrag vom Vorstand abgelehnt wurde
  12. Beschlussfassung zu Ausschließungsanträgen des Vorstands
  13. Der Chorleiter wird in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt bzw. abgewählt.
  14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • einer/m stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenführer/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • einem/r Beisitzer/in (aus den aktiven Mitgliedern), der/die Aufgaben eines
  • Notenwarts übernimmt

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen.
Für die Vorstandssitzung müssen die Mitglieder vom Vorsitzenden (wenn er verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden) rechtzeitig, also mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten soll.
Der/die Vorsitzende/r und der/die Kassenführer/in sind berechtigt den Verein im Sinne von § 26 BGB in Alleinvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Aufgaben des Vorstandes:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Vereinbarung von Terminen und Konditionen für Auftritte und Konzerte,
  8. Berufung und Beschäftigung von Mitarbeitern mit besonderen Kompetenzen (z.B. Chorleiter/in),
  9. Verhandlung und Festlegung der Vertragsdetails mit der von der Mitgliederversammlung zur Chorleitung gewählten Person.
  10. Koordination und Umsetzung der Vorschläge zu Fördermittelrecherche und Sponsoring.

§ 11 Mitarbeiter mit besonderen Kompetenzen

Zur Erfüllung der Vereinszwecke kann der Verein Mitarbeiter mit besonderen Kompetenzen beschäftigen; dies ist an erster Stelle der/die Chorleiter/in. Auf Antrag des Vorstands und/oder einzelner Mitglieder und nach Zustimmung der Mitglieder-versammlung können auch andere Personen wie Stimmbildner und andere Fachleute zur Qualitätsverbesserung des Chores beschäftigt und entlohnt werden. Solche Mitarbeiter dürfen keine Vereinsämter innehaben.

§ 12 Chorleiter

Der/die Chorleiter/in ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich.

Der/die Chorleiter/in kann von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden und wird in schriftlicher geheimer Wahl mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine eventuelle Abwahl des Chorleiters/der Chorleiterin muss von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder beantragt werden und von einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in schriftlicher geheimer Wahl mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Vorstand und Chorleiter/in verhandeln und legen die Vertragsdetails für die Zusammenarbeit zwischen Chorleitung und Chor fest.

Der/die Chorleiter/in wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre ernannt mit der Möglichkeit einer unbegrenzten Weiterbeschäftigung. Er/sie ist bei seiner Tätigkeit autonom. Seine/ihre Aufgaben sind:

  1. Auswahl und Bereitstellung des musikalischen Materials,
  2. Anleitung der Sängerinnen und Sänger und Besetzung der Stimmen,
  3. Leitung der Proben und öffentlichen Auftritte.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 14 Verwendung der Mittel

Die Mittel finden nur für die in der Satzung beschriebenen Zwecke Verwendung. Aktive und fördernde Mitglieder dürfen aus den Vereinsmitteln keine Zuwendungen erhalten. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Aufwandsentschädigung für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Honorierung des Chorleiters beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung, wie in § 12 beschrieben.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann Mitgliedern aber Aufwendungen ersetzen, die bei Proben, Konzerten und sonstigen Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, wenn diese dem in § 2 beschriebenen Zweck entsprechen. Dafür sind Belege notwendig.

§ 15 Kassenprüfer

Von der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und die Mitglieder-versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Jugendhilfe.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliedergründungsversammlung am 05.01.2011 beschlossen.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Polyphonia e.V.

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